Wieso ist eine Modernisierung wichtig?
Jeder Unfall ist einer zu viel. In der Schweiz wird die Sicherheit bestehender Anlagen im betrieblichen Bereich durch die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gemäss dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) geregelt.
Die Mehrheit aller Aufzüge gehört jedoch zum nichtbetrieblichen Bereich. Hier fällt die Regelung der Aufzugssicherheit in die Kompetenz der Kantone. Diese orientieren sich an der europäische Sicherheitsnorm für bestehende Aufzüge SNEL (SNEL Safety Norm for Existing Lifts - PDF, 2 MB). Die Schweiz hat die SNEL im Jahr 2004 als SIA-Norm 370.080 veröffentlicht. In einzelnen Kantonen wurden Modernisierungsvorschriften auf Basis der SNEL erlassen. Alles wichtige dazu finden Sie in unseren Fragen und Antworten untenstehend.
Modernisierung Ihrer Anlage: diese Vorschriften gelten
Modernisierung und Umbau bestehender Aufzugsanlagen
Modernisierungen und Umbauten von bestehenden Anlagen liegen im nicht betrieblichen Bereich im Kompetenzbereich der Kantone. Einzelne Kantone (GE, ZH, GL, LU und TI) stellen in ihren Bauverordnungen gesetzliche Anforderungen im Rahmen der Anlagenerneuerung. In den übrigen Kantonen gibt es keine Regelungen.
Der Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen (VSA) hat daher einen Leitfaden für Modernisierungen und Umbauten von Aufzugsanlagen im betrieblichen wie auch im nicht betrieblichen Bereich herausgegeben. Der VSA Leitfaden ist eine Verbandsempfehlung, welche den "state-of-the-art» im Modernisierungsbereich definiert. Die aktuelle Version ist über die VSA-Website www.aufzuege.ch abrufbar.
Für den betrieblichen Bereich gilt zusätzlich das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sowie die Anforderungen der SUVA.
Modernisierung und Umbau von Rolltreppen und Fahrsteigen
Modernisierungen und Umbauten von Rolltreppen und Fahrsteigen gehören ebenfalls in den Kompetenzbereich des Bundes. Es gelten das UVG und die SUVA-Anforderungen.
Ersatzanlagen
Ersatzanlagen von Aufzügen müssen im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Marktaufsichtsbehörde gemeldet werden. Ausserdem ist eine Dokumentation bestehend aus einer Konformitätserklärung sowie einer Wartungs- und Betriebsanleitung zu erstellen.
Fragen und Antworten
Die «Safety Norm for Existing Lifts» (SNEL) ist eine europäische Sicherheitsnorm und bezieht sich auf 74 Gefährdungspunkte bei bestehenden Aufzügen.
Die Richtlinie zur «Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen» (ESBA) enthält sieben Kriterien zur Anpassung älterer Anlagen an den heutigen Stand der Technik. Sie basiert auf der europäischen Norm SNEL und wurde im September 2008 von der Baudirektion Zürich in Kraft gesetzt.
Kriterien:
- Antriebssystem mit schlechter Anhaltegenauigkeit
- ungeeignetes Glas in Schachttüren
- kritisches Verhältnis von Nutzfläche zur Nennlast
- Kabine ohne Abschlusstüren
- fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine
- fehlende oder unzulängliche Puffer
- fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung
Im Kanton Genf gilt das «Règlement concernant les ascenseurs et montecharges» (Reglement für Personen- und Lastenaufzüge). Hier müssen zehn sicherheitsrelevante Kriterien bei älteren Aufzügen in zwei Etappen an den heutigen Stand der Technik angepasst werden.
Kriterien:
- ungeeignetes Glas in Schachttüren
- Kabine ohne Abschlusstüre
- Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/Nachregelungsgenauigkeit
- fehlende oder unzulängliche Puffer
- fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung
- unzulängliche Schliesseinrichtung an Zugangstüren zum Schacht und zur Schachtgrube
- unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttüren
- Entriegelung der Schachttüre ohne besonderes Werkzeug
- Teilumwehrung Schacht mit zu niedriger Umwehrung
- fehlender abschliessbarer Hauptschalter
Kanton Zürich: Für bestehende Aufzüge gilt die ESBA.
Kanton Genf: Für bestehende Aufzüge gilt die L5.
Kanton Tessin: Seit 2014 fordert ein neues Gesetz mehr Sicherheit bei bestehenden Aufzügen – dies betrifft Modernisierungen wie Ersatzanlagen. Letztere müssen baubewilligt und durch ein zertifiziertes Unternehmen abgenommen werden. Bei Modernisierungen müssen zudem die sieben wichtigsten SNEL-Gefährdungspunkte (siehe ESBA) behoben werden.
Kanton Luzern: Vor dem 1. August 2001 erstellte Aufzugsanlagen sind von den Gemeinden bei wesentlichen Änderungen an Gebäuden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu überprüfen und allenfalls anzuordnen:
- Einhaltung einer genügenden Anhaltegenauigkeit
- Vorhandensein von Kabinenabschlusstüren
- dauerhafte Zweiwegsprechverbindung zu einem Rettungsdienst
Der Verband schweizerischer Aufzugsunternehmen (VSA) empfiehlt, folgende Mängel generell zu beheben:
Bitte wenden Sie sich an das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge (EIA), an die zuständigen kantonalen Behörden, an den Verband schweizerischer Aufzugsunternehmen (VSA) oder an die Spezialisten von Schindler Schweiz.
In allen Kantonen kann dies ein Aufzugsfachbetrieb übernehmen. Im Kanton Zürich stellt die kantonale Aufzugskontrolle bei den ordentlichen, periodischen Überprüfungen die ESBA-Konformität fest.
Grundsätzlich haftet der Aufzugseigentümer gemäss Art. 58 OR.
Wir beurteilen Ihren Aufzug und beraten Sie gerne welche Massnahmen getroffen werden sollten. Kontaktieren Sie uns!
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