Gesetzliche Vorschriften und Normen legen die grundlegenden Anforderungen und Bedingungen zu Sicherheit, Inbetriebnahme und Betrieb von Aufzügen, Rolltreppen und Fahrsteigen fest. So sollen Nutzer*innen und Dritte geschützt werden. Das Wichtigste in Kürze.
In der Schweiz dürfen Aufzüge, Rolltreppen und Fahrsteige nur in Verkehr gebracht und betrieben werden, wenn sie hohe Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Diese sind in der Aufzugsverordnung und in der Maschinenverordnung des Bundes geregelt. Als gesetzliche Grundlage für diese Verordnungen dienen das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) und das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG).
Das THG und das PrSG regeln das Inverkehrbringen neuer Anlagen und Ersatzanlagen. Mit der Aufzugsverordnung sowie der Maschinenverordnung wurden die Europäische Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU sowie die Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ins nationale Recht umgesetzt.
Wichtig: Im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen neuer Anlagen sind ausserdem die kantonalen Bauvorschriften zu beachten.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) kommt zur Anwendung, wenn ein Gebäude oder eine Anlage gebaut oder erneuert wird und dieses Vorhaben gemäss kantonalem Recht einer Bewilligungspflicht untersteht.
Das BehiG unterscheidet in Art. 3 drei Kategorien von Bauten und Anlagen, bei welchen spezifische bauliche Anforderungen erfüllt werden müssen:
Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen muss die behindertengerechte Benutzbarkeit der öffentlich zugänglichen Bereiche möglich sein. Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten muss hingegen insbesondere der Zugang zum Gebäude selbst und zu den einzelnen Wohnungen in allen Stockwerken gewährleistet sein. Diese Zugangsart beinhaltet auch die Pflicht, alle Wohngeschosse mit einem normkonformen, rollstuhlgängigen Aufzug zu erschliessen.
Die Details zur Ausgestaltung des Zugangs und den technischen Ausführungsbestimmungen finden Sie in der Schweizer Norm SN 521500 (SIA 500), im kantonalen Baurecht und in der Europäischen Norm SN EN 81-70.
Die Brandschutznorm sowie die Brandschutzrichtlinien und Prüfbestimmungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) wurden von allen Kantonen übernommen und haben in der gesamten Schweiz Gültigkeit.
Für eine Übersicht über die geltenden Normen empfehlen wir die Webseite des Verbands schweizerischer Aufzugsunternehmen.
Grenzenlos und sicher unterwegs sein. Aufzüge spielen im Mobilitätsalltag von Menschen eine entscheidende Rolle, denn sie fördern deren Unabhängigkeit, gleichberechtigte Teilhabe und Spontanität.
Als führendes und verantwortungsvolles Aufzugsunternehmen setzen wir uns dafür ein, dass unsere Lösungen für alle Passagiere zugänglich und sicher nutzbar sind – ob mit Beeinträchtigung oder ohne.
Wir bieten Ihnen ein umfassendes Angebot an Kabinenausstattungen, damit sich alle Menschen stockwerkübergreifend und sicher im Gebäude bewegen können – komfortabel, stressfrei und ohne Barrieren.
Perfekte Orientierung
Kabinentableaus mit hohen Kontrasten, taktilen Tasten und Sprachansagen zur Unterstützung von Menschen mit Sehbehinderungen.
Mehr Sicherheit
Seitliche Handläufe für zusätzliche Stabilität und Sicherheit während der Aufzugfahrt.
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Spiegel an Kabinenrückwand zur Unterstützung von Menschen im Rollstuhl beim Verlassen des Aufzugs.
Upgrade des Aufzugs
Aufwertung der Aufzugskabine durch hochwertiges Design und barrierefreie Funktionalität.
Der Bedarf an hindernisfreiem Wohnraum wächst: Bis 2050 wird rund jeder vierte Mensch in der Schweiz über 65 Jahre alt sein*. Viele sind auf barrierefreie Lösungen angewiesen – ebenso ihre Angehörigen. Wer heute hindernisfrei baut, spricht eine wachsende Zielgruppe an und macht seine Immobilie zukunftsfähig.
Nese Gülec, Member of the Executive Board - Director New Installation & Fulfillment
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* Bundesamt für Statistik BFS. Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz und der Kantone 2025–2055 (aufgerufen 16.07.2025).